Detektivkosten können zurückgefordert werden
Detektivkosten sind Rechtsverfolgungskosten für die das Verursacherprinzip gilt.
Sie können laut § 1295 ABGB vom Verursacher – Schädiger (z.B. beim Ehebrecher, bei Krankenstands Missbrauch, untreuen Mitarbeitern usw.) zurückgefordert werden.